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Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

Der Geschäftsverbindung mit unseren Kunden, die unsere Lieferungen in Ihrem Betrieb weiterverwenden, liegen unsere nachstehenden Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zugrunde.

  1. Geltungsbereich
  • Massgebend für alle mit uns getätigten Geschäfte sind ausschliesslich die Bedingungen in unseren Bestätigungsschreiben sowie die nachstehenden Zahlungs- und Lieferungsbedingungen. Widersprechende Einkaufsbedingungen des Käufers werden von der Verkäuferin nicht anerkannt.
  1. Lieferungsbedingungen
  • Ist im Einzelnen nichts Besonderes bestimmt, so erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Versichert wird die Ware nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und nur auf dessen Kosten. Lieferungen gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung bleiben vorbehalten.
  • Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der Auftragsmenge sind zulässig.
  • Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Kaufgegenstand das Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Massnahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Verkäuferin trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe durch unsere Unterlieferanten, für deren Verzögerung die Verkäuferin nicht einzustehen hat. Durch die Verkäuferin nicht eingehaltene Liefertermine berechtigen den Käufer erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
  • Die Versand- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers, besondere Vereinbarungen ausgenommen.
  1. Mängelrüge
  • Der Käufer ist gehalten, die Beschaffenheit der empfangenen Ware zu prüfen. Die Mängelrüge ist spätestens innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Ware unter genauer Begründung schriftlich anzubringen. Erweist sich die Lieferung als nicht vertragsgemäss, ist die Verkäuferin zur kostenlosen Nachlieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Jeder weitere Anspruch des Käufers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes.
  • Der Verkäufer darf die Ware der Verkäuferin nicht ohne hinreichende Begründung oder vorherige Vereinbarung zurücksenden.
  1. Eigentumsvorbehalt
  • Die von der Verkäuferin gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Verkäuferin. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Verkäuferin erforderlich sind, mitzuwirken.
  1. Zahlungsbedingungen
  • Die Ware ist, sofern keine anderslautende Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb 30 Tagen netto, nach Erhalt zu begleichen. Wird die vereinbarte Zahlungsfrist nicht eingehalten, kann Tressa ohne Rücksprache mit dem Kunden die Konditionen auf Vorauszahlung abändern.
  1. Provisionen

Provisionen gelten für ein Kalenderjahr und werden danach neu ausgehandelt. Sie werden nur ausbezahlt, wenn die vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten wurden.

  1. Schlussbestimmungen
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Ergänzend gelten im übrigen die Lieferungsbedingungen für Bekleidungsindustrie und –handel.
  • Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Villmergen.
  • Es gilt Schweizerisches Recht.

Geflechtfabrik Tressa AG

CH-5612 Villmergen